Anspruch besteht dann, wenn
- Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt,
- berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind und
- am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Der Bescheid wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erstellt.
Das
Rehabilitationsgeld wird für die Dauer der vorübergehenden
Invalidität/Berufsunfähigkeit gewährt. Es gebührt frühestens ab dem
Monatsersten, der auf die Antragsstellung folgt.
Der/die
Versicherte ist verpflichtet, an der Durchführung der
Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Bei Verletzung der
Mitwirkungspflicht ist das Rehabilitationsgeld für die Dauer der
Weigerung zu entziehen. Den Bescheid erlässt der zuständige
Pensionsversicherungsträger.
Das weitere
Vorliegen von vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit ist von der BKK jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach
Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung oder Begutachtung einer Überprüfung
durch das Kompetenzzentrum Begutachtung zu unterziehen.
Das
Rehabilitationsgeld gebührt in der Höhe des Krankengeldes, mindestens
jedoch in der Höhe des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes, bei
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Es wird von der BKK ausgezahlt.