Definition
Arbeitsunfähig krank ist, wer nicht oder nur mit Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen bzw. eine Beschäftigung aufzunehmen (gilt für Bezieher/innen einer Leistung nach dem AlVG).
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Da eine rückwirkende Krankmeldung nur in Ausnahmefällen möglich ist, lassen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit bitte unverzüglich
von Ihrem behandelnden Arzt bestätigen. Der Arzt wird den Beginn und
das Ende Ihrer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit festlegen und Sie über
eine allenfalls notwendige kontrollärztliche Untersuchung informieren.
Die
Dienstnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber und den
Krankenversicherungsträger unverzüglich über den Krankenstand in
Kenntnis zu setzen.
Wird die Krankmeldung von einem Vertragsarzt vorgenommen, verständigt er üblicherweise die BKK.
Informieren
Sie Ärztin/Arzt genauestens über die Ursache Ihrer Arbeits- bzw.
Dienstunfähigkeit (Krankheit, Arbeits- oder Verkehrsunfall, fremdes
Verschulden etc.).
Krankenbesuchsdienst
Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, das Verhalten der/des
Erkrankten während des Krankenstandes - insbesondere die Einhaltung der
ärztlichen Anordnungen, wie z.B. Bettruhe, Ausgehzeiten -
zu überprüfen.
Die/der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Krankenbesucher - diese haben sich mit einem Dienstausweis zu legitimieren - in die Wohnung einzulassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Krankenbesucher sind gegenüber unbefugten Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangten persönlichen und betrieblichen Verhältnisse der Versicherten, Ärzte und Dienstgeber verpflichtet.
Ladung zu Kontrollarzt/-ärztin
Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, den Gesundheitszustand des Erkrankten zu überprüfen. Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet einer Vorladung zur kontroll-(chef-)ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten.
Ist
dies aus gesundheitlichen Gründen (z.B. ärztlich bescheinigte
Bettlägerigkeit oder Gehunfähigkeit) nicht zumutbar, besteht die
Möglichkeit telefonisch einen neuen Untersuchungstermin mit der ärztlichen Dienststelle des Krankenversicherungsträgers zu vereinbaren.
Bitte
verständigen Sie die Untersuchungsstelle, wenn Sie schon vor dem
festgesetzten Untersuchungstermin wieder arbeitsfähig sind.